Entschädigung der Corona-Umsatzverluste möglich?

Bild von Ryan McGuire auf Pixabay

Wie stark du, deine Selbstständigkeit oder dein Unternehmen von der Coronapandemie geschädigt wurde, kann sehr unterschiedlich sein. Nicht alle Unternehmen hat es hart getroffen. Es konnten sogar einige Branchen Umsatzzuwachs verzeichnen. Besonders der Lebensmittel-Handel konnte von der Krise profitieren. Für alle anderen Menschen, die sich durch die Coronapandemie geschädigt fühlen oder in ihrer Existenz bedroht fühlen, ist dieser Beitrag. 

 

Entschädigungsmöglichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz

Hast du hohe Umsatzverluste oder musstest du dein Geschäft aufgrund der Coronaverordnungen schließen? Möchtest du entschädigt werden? Aus Sicht einiger deutscher Anwälte (siehe Quellen) bestehen Chancen für eine Entschädigung der Corona-Opfer. Auch das Gastgewerbe Magazin berichtet diese Woche über das Thema. Hier ein kurzer Überblick zum aktuellen Stand.

Der Unternehmer hat doch die Soforthilfe

"Diese sind keine Entschädigungen. Sie sind begrenzt und gelten nur für nicht gedeckte Kosten – aber nicht für entgangene Gewinne", schrieben bereits die Anwälte auf www.sos-pandemie.de.

Eingriff in das Eigentum muss entschädigt werden

SOS-Pandemie schreibt auf der Webseite weiter.

"Grundsätzlich darf der Staat nur in das Eigentum von Menschen eingreifen, wenn er sie dafür entschädigt. Ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als „Eigentum“ im Sinne von Art.14 GG. Obwohl keine der Vorschriften im IfSG nach ihrem Wortlaut direkt auf Entschädigungsansprüche wegen der angeordneten Geschäftsschließungen passt (Geschäftsschließungen werden darin nicht direkt erwähnt), müssten nach der Logik auch dafür die Entschädigungsregelungen gelten. Grund dafür ist, dass sich die Landesregierungen bei den Anordnungen auf dieses Gesetz beziehen."

Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Corona

Aktuell wird nur der entschädigt, wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Dieser erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Neu ist, dass diese Entschädigung nun auch online beantragt werden kann. (Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/entschaedigung-verdienstausfaelle.html)

Welche Umsätze könnten ersetzt werden?

Die Anwälte auf LTO.de erwähnen weiter, dass "laut § 56 IfSG die weiterlaufenden Kosten und der entgangene Gewinn ersetzt werden müssten. Dabei wird man anhand von Vorjahreszahlen, der Geschäftsentwicklung der vergangenen Monate oder auch Erfahrungswerten schätzen müssen, wie der Umsatz gewesen wäre, wenn das Geschäft nicht geschlossen oder eingeschränkt worden wäre. Das muss Einzelfallweise entschieden werden."

Auch Prof. Niko Härting ist Rechtsanwalt aus Berlin und schreibt auf der Seite LTO.de:

"Ich meine: Es handelt sich - unterstellt, die Maßnahme war überhaupt rechtmäßig - um einen enteignenden Eingriff, durch den der Gewerbetreibende verpflichtet wurde, ein Sonderopfer zu erbringen. Die daraus folgende Entschädigung ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 56 IfSG. Sollte sich die Maßnahme im Übrigen als rechtswidrig herausstellen, wird erst recht eine Entschädigung fällig."

Erstes Urteil zu Corona-Schließungen vom 11.05.2020 macht Hoffnung

Jedoch schreibt man auf www.deutsche-handwerks-zeitung.de

"Das Gericht wertete den Antrag zwar als grundsätzlich zulässig. In der Sache aber drang die Salon-Betreiberin nicht durch (Az. I 4 O 82/20). Damit gibt es nun das bundesweit erste Urteil zu Corona-Entschädigungen und damit zu einer seit Wochen diskutierten Rechtsfrage, die immer häufiger die Gerichte beschäftigt: In der zweiten Maiwoche berichteten Medien unter Berufung auf den Deutschen Richterbund, dass allein bei den deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichten bereits tausend Eilanträge im Zusammenhang mit den Einschränkungen in der Corona-Pandemie eingegangen seien. Die Verfahren betreffen neben der Maskenpflicht, den Versammlungsverboten und Reisebeschränkungen auch die Regelungen für Geschäftsöffnungen."

Dazu schreibt die WTO-Redaktion auf lto.de, dass das Landgericht Heilbronn bereits am 11.05.2020 eine Entschädigung über 1.000 € abgelehnt hat.

"Es besteht kein Anspruch auf Entschädigungsvorschuss per einstweiliger Verfügung wegen einer durch die Corona-Maßnahmen angeordneten Betriebsschließung eines Frisörsalons. Das hat das Landgericht Heilbronn (LG) entschieden (Urt. v. 29.4.2020, Az.: I 4 O 82/20) und damit - soweit ersichtlich - eine der ersten Entscheidungen zu dieser juristisch umstrittenen Grundsatzfrage getroffen."

Weiterhin betont Autor Prof. Dr. Winfried Kluth, Professor für öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,

"... dass die anstehende Debatte rund um eine Entschädigung keine falschen Erwartungen wecken soll."

Zeit ist Geld

Auch die Rechtsanwälte von www.kuemmerlein.de schreiben:

"Es besteht – jetzt – Handlungsbedarf, denn „time is money“! Mit einer konkreten Prüfung von Ansprüchen sollte nicht lange gewartet werden. § 56 IfSG sieht vor, dass Anträge auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen sind. Vorsorglich sollte diese Frist hier jedenfalls beachtet werden."

Ansprüche für Unternehmer

Auf bdv-partners.de beschreibt man die möglichen Ansprüche als Staats-haftungsrechtlichen Anspruch.

"In Betracht für eine Corona Entschädigung für Unternehmen kommen der bereichsspezifische Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG wie auch allgemeine Staatshaftungsansprüche in Gestalt der allgemeinen Aufopferungsansprüche und des Amtshaftungsanspruchs."

Auch hier wird geschrieben, dass man innerhalb einer Jahresfrist Maßnahmen zu einem Eilantrag stellen sollte. BDV-Partners schreibt dazu:

"Soweit die Maßnahmen in Gestalt von Rechtsverordnungen erlassen wurden, ist ebenso ein unverzüglicher Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO geboten wie auch innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache zur Sicherung der Staatshaftungsansprüche anzustrengen."

Möglicher Ablauf einer Klage zur Entschädigung

  1. Prüfung des Falls
  2. Anwaltliche Beratung
  3. Verwaltungsklage
  4. Entschädigungsklage

Bist du Geschädigter durch die Coronaverordnung?

Du kannst deine Entschädigungsansprüche durch einen Anwalt prüfen lassen. Der Weg kann lang werden, jedoch bestehen auch Chancen für eine Entschädigung deiner Umsatzverluste,

denn "wenn ein Einzelunternehmen wie die Lufthansa gerade mit knapp zehn Milliarden abgesichert wurde, sollte der Erhalt einer ganzen, vielfach mehr Umsatz generierenden Branche eigentlich eine Formsache sein.",

schreibt Mixology.

Verhältnismäßigkeit der Dinge

Auch interessant ist der Ansatz von Herrn Anwalt (YouTube): https://www.youtube.com/watch?v=prnPWf4VJGw zur Verhältnismäßigkeit der Dinge.

Er stellt die Frage: Ist es in Ordnung, dass 100 Menschen ihre Existenzgrundlage verlieren, wenn ein Mensch stirbt?

Wie kann man die Verhältnismäßigkeit der Coronapandemie abwägen? Waren die Maßnahmen ein:

  • Legitimer Zweck?
  • Geeignet?
  • Erforderlich?
  • Angemessen?

Erkenntnis:

Es gibt keinen absoluten Lebensschutz vor jeder konkreten oder abstrakten Gefahr.

Wenn das so wäre, dann müsste der Staat den Bürger vor allen möglichen Gefahren schützen und müsste im Grunde alles verbieten: Keine Auto, Keine Flugzeuge, weil durch all diese Dinge Menschen zu Schaden kommen könnten. Man kann nicht den Lebensschutz über alles stellen, sondern muss nach einer Verhältnismaßigkeits-Formel abwägen. Daher lohnt sich immer der Kontakt zu deinem Rechtsanwalt zum Thema Corona.

Fazit:

Wir können nicht einfach die ganze Angelegenheit auf einen Aspekt herunterbrechen und alle anderen Aspekte im Leben diesem Aspekt unterordnen oder opfern, denn dann ist hinterher nichts mehr übrig, wofür sich das Überleben gelohnt hat.

Der Staat, der in die Grundrechte der Bürger eingreift, braucht eine Rechtfertigung dafür, diese Grundrechte einzuschränken. Ob dies im Einzelfall auch abgewogen wurde, sollte gezweifelt und gerichtlich überprüft werden! Notfalls.

Links zu einigen Anwälte, die sich auf Corona spezialisiert haben (keine Werbung!):

Advocado aus Greifswald: https://www.advocado.de/rechtsanwalt/anwalt-corona.html

Rose Partner aus Hamburg: https://www.rosepartner.de/corona-rechtsanwalt-kanzlei.html

Hartung Rechtsanwälte aus Mönchengladbach: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/corona/

Nur für Betriebe in Baden-Württemberg: https://www.sos-pandemie.de/

 

Quellen:

https://gastgewerbe-magazin.de/corona-lockdown-warum-hoteliers-und-gastronomen-anspruch-auf-staatliche-entschaedigung-haben-30478

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-betriebsschliessung-entschaedigung-infektionsschutzgesetz-sonderopfer-enteignung/

https://www.bdv-partners.de/corona-entschaedigung-fuer-unternehmen/

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/entschaedigungen-betriebsschliessung-corona-shutdown-rechtsanspruch-56-ifsg-infektionsschutzgesetz-ueberblick/

https://www.kuemmerlein.de/aktuelles/einzelansicht/corona-entschaedigung-bei-betriebsschliessungen-handlungsbedarf-fuer-unternehmen 

https://www.sos-pandemie.de/

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/entschaedigung-verdienstausfaelle.html

https://mixology.eu/corona-schliessung-entschaedigung-staat-gastronomie-anspruch/

 

Hast du noch Fragen?

TELEFONTERMIN VEREINBAREN

Hinweis: Bitte beachtet, dass ich keine Rechtsberatung durchführe!  Ich biete Tipps für Veranstaltungen, um euch die aktuellen Themen näherzubringen. Wendet euch daher bei rechtlichen Fragen an die zuständigen Behörden oder den Anwalt deines Vertrauens. Vor rechtlichen Schritten sollte stets eine Rechtsberatung durch einen Fachmann erfolgen.


Über DJ WAM

"Ich bin Event- und Hochzeits-DJ mit Leib und Seele und lebe meinen Traum als DJ. Als DJ für die SAT-1-Serie "Hochzeit auf den ersten Blick" und mehr als 50 Hochzeitsfeiern pro Jahr, gebe ich immer alles. Viele Hochzeitspaare denken bei der Person DJ nur an die Tanzmusik. Nein, ich bin viel mehr. Ich kümmere mich, wenn gewünscht, um die Beschallung weiterer Räume oder der Außenbereiche, die dekorative Raumbeleuchtung, die Kinderdisco, um die gefühlvolle Musik zur Hochzeitsansprache, die Hintergrundmusik für Kaffee und Abendbrot und Musik zur Untermalung eventueller Spiele oder Beiträge deiner Gäste. Jede Hochzeit trägt somit die individuelle Handschrift des Brautpaares, die ich als DJ mit meiner Erfahrung und den Wünschen der Hochzeitsgäste am Abend gekonnt kombiniere. Damit deine Hochzeit ein unvergessliches Erlebnis wird. Euer DJ WAM"

Hochzeits DJ Sven aka DJ WAM

DJ WAM (Pressefoto 2018 by Tom Thiele)